Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_630/2025
Urteil vom 21. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dr. Fabian Leimgruber und Rechtsanwältin Claudia Cueni-Erbsmehl,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula In-Albon und Rechtsanwalt Lucas Aebersold,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Löschung einer Marke; Gebrauchsrecherche,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 27. Oktober 2025 (B-
3030/2022).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ Ltd. (Beschwerdeführerin) ist im Schweizerischen Markenregister als Inhaberin der
Schweizer Marke Nr. xxx C.________ eingetragen. Die Marke ist hinterlegt für die Waren- und
Dienstleistungsklassen 16, 25 und 28. Die erste Veröffentlichung erfolgte am 31. März 2010. Es wurde kein
Widerspruch erhoben.
B.
Am 23. April 2021 beantragte B.________ (Antragsteller, Beschwerdegegner) dem Eidgenössischen Institut
für Geistiges Eigentum (IGE), die Marke Nr. xxx C.________ sei hinsichtlich der Waren « Vêtements,
chaussures, chapellerie » in Klasse 25 wegen Nichtgebrauchs zu löschen. Vom Löschungsantrag nicht
betroffen sind Waren der Klassen 16 und 28.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 hiess das IGE den Löschungsantrag wegen Nichtgebrauchs der Marke Nr.
xxx C.________ gut und ordnete deren Löschung für sämtliche Waren der Klasse 25 an.
Dagegen erhob die Markeninhaberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, den
Löschungsantrag abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht führte einen doppelten Schriftenwechsel und
auf Antrag der Markeninhaberin eine öffentliche Parteiverhandlung durch.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erachtete den
Nichtgebrauch der streitgegenständlichen Marke für die Waren der Klasse 25 für glaubhaft gemacht,
während es der Markeninhaberin nicht gelungen sei, den markenmässigen Gebrauch der Marke im
massgebenden Zeitraum glaubhaft zu machen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Markeninhaberin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025 aufzuheben. Der Löschungsantrag sei abzulehnen und
keine Löschung der Schweizer Marke Nr. xxx C.________ für sämtliche Waren der Klasse 25 zu verfügen.
Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeinstanz an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei. Die
Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2026 wurde der Beschwerde mangels Opposition aufschiebende
Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil betrifft die teilweise Löschung einer Marke im Markenregister und stellt demnach
einen mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG
dar. Er schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz ab, was ihn als Endentscheid qualifiziert (Art. 90 BGG).
Das Bundesverwaltungsgericht zählt zu den Vorinstanzen des Bundesgerichts im Verfahren der
Beschwerde in Zivilsachen (Art. 75 Abs. 1 BGG).
Streitigkeiten betreffend den Bestand einer Marke sind vermögensrechtlicher Natur. In der vorliegenden
Registersache, die erstinstanzlich vom IGE und zweitinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht zu
entscheiden war, womit die Ausnahme vom Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG nicht zum
Tragen kommt, gilt die Streitwertgrenze von Fr. 30’000.– (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Laut Vorinstanz beträgt
der Streitwert in casu zwischen Fr. 50’000.– und Fr. 100’000.–. Der Beschwerdegegner stimmt dem zu,
wobei er von einem Streitwert von Fr. 100’000.– ausgeht. In der Replik schliesst sich die
Beschwerdeführerin dieser Ansicht an, nachdem sie in der Beschwerde, wohl in der Annahme, der
Streitwert liege unter Fr. 30’000.–, das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
des Ausnahmetatbestands nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG plädiert hat. Auf diesbezügliche Ausführungen
kann verzichtet werden, da mit der Vorinstanz und nunmehr mit beiden Parteien von einem Streitwert über
Fr. 30’000.– auszugehen ist (vgl. BGE 133 III 490 E. 3.3; Urteile 4A_464/2022 vom 3. Januar 2023 E. 1;
4A_509/2021 vom 3. November 2022 E. 1).
Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2), an der
es – wie zu zeigen sein wird – teilweise mangelt, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt
werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 140
III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit
ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E.
2, 115 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei
beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach
behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1).
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in
anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen
Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). « Offensichtlich
unrichtig » bedeutet dabei « willkürlich » (BGE 148 V 366 E. 3.3; 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2). Überdies
muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
BGG).Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE
140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III
16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik
diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der
beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist
dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es
ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen
oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat
(BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
3.
3.1. Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von
solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11]). Die Marke
ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie
beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1 MSchG).
Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht
wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der
Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein
Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen
(Art. 12 Abs. 1 MSchG).
Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs
obliegt sodann dem Markeninhaber (Art. 12 Abs. 3 MSchG).
3.2. Mithin ist die Marke nach Ablauf der gesetzlichen Schonfrist von fünf Jahren (Art. 12 Abs. 1 MSchG) nur
so weit geschützt, als sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht
wird, auch tatsächlich gebraucht wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 MSchG). Diese Gebrauchsobliegenheit entspricht
der wettbewerbsbezogenen Funktion der Marke: Einzig bei denjenigen Zeichen, die auch effektiv benutzt
werden und damit im Wettbewerb die ihnen zugedachte Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion erfüllen,
rechtfertigt sich nach Ablauf der Schonfrist das markenschutzrechtliche Monopol. Mit dem
Gebrauchserfordernis soll gleichzeitig verhindert werden, dass Marken gewissermassen auf Vorrat
hinterlegt werden und damit der Registerbestand künstlich aufgebläht sowie die Schaffung neuer Marken
behindert wird (BGE 139 III 424 E. 2.2.1; Urteile 4A_265/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6.3.2;
4A_299/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 3.3).
3.3. Zur Geltendmachung des Nichtgebrauchs steht neben der Möglichkeit einer zivilprozessualen
Löschungs- oder Nichtigkeitsklage das administrative Löschungsverfahren nach Art. 35a-35c MSchG zur
Verfügung (in Kraft seit 1. Januar 2017, AS 2015 3631 ff., 3641; vgl. dazu etwa David Aschmann, Das neue
administrative Löschungsverfahren im Gefüge des Markenprozessrechts, sic! 2016 S. 196 ff.).
3.3.1. Danach kann jede Person beim IGE einen Antrag auf Löschung der Marke wegen Nichtgebrauchs
nach Art. 12 Abs. 1 MSchG stellen. Der Antrag kann frühestens fünf Jahre nach unbenütztem Ablauf der
Widerspruchsfrist, oder im Falle eines Widerspruchsverfahrens, fünf Jahre nach Abschluss des
Widerspruchsverfahrens gestellt werden (Art. 35a Abs. 1 und 2 MSchG). Das IGE weist den Antrag ab,
wenn der Antragsteller den Nichtgebrauch der Marke nicht glaubhaft macht oder der Markeninhaber den
Gebrauch der Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft macht. Wird der Nichtgebrauch
nur für einen Teil der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen glaubhaft gemacht, so heisst das IGE
den Antrag nur für diesen Teil gut (Art. 35b Abs. 1 und 2 MSchG).
3.3.2. Betreffend die anwendbaren Verfahrensbestimmungen im administrativen Löschungsverfahren gilt
Folgendes:
Grundsätzlich wickelt es sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) ab. Ergänzend (Art. 4 VwVG)
finden die besonderen Bestimmungen des MSchG und der Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den
Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung, MSchV; SR 232.111) Anwendung.
Einschlägig sind die Art. 24a-24e MSchV, die der Bundesrat gestützt auf Art. 35c MSchG erlassen hat. Auf
das Beweisverfahren sind die in Art. 19 VwVG aufgezählten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4.
Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (Bundeszivilprozess, BZP; SR 273) ergänzend bzw.
sinngemäss anzuwenden, wobei die dort enthaltene Aufzählung abschliessend ist (BGE 130 II 473 E. 2.4).
In der Doktrin wird zu Recht die besondere Natur des administrativen Löschungsverfahrens hervorgehoben
(Wild/Gasser, in: Stämpflis Handkommentar, Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 35c
MSchG) : Wie im Zivilprozess stehen sich zwei (oder mehr) gleichberechtigte private Parteien gegenüber,
die den Streit kontradiktorisch führen. Insofern besteht eine Nähe zum Zivilprozess. Das IGE als Bundesverwaltungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG) wendet im Rahmen eines kontradiktorisch geführten
Zwei- oder Mehrparteienverfahrens nicht öffentliches Recht, sondern materielles Privatrecht an. Für die
Einleitung, den Umfang und die Beendigung von Löschungsverfahren gilt wie im Zivilprozess (vgl. Art. 58
Abs. 1 ZPO) die Dispositionsmaxime. Das IGE nimmt ohne Löschungsantrag (Art. 35a MSchG, Art. 24a
MSchV) nicht von Amtes wegen eine Löschung wegen Nichtgebrauchs einer Marke vor. Zudem wird der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) durch eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
Abs. 1 lit. a VwVG; vgl. Art. 24a lit. d und e MSchV) überlagert (Gasser/Wild, a.a.O., N. 15 zu Art. 35a
MSchG), was die Ermittlung des Sachverhalts im Sinne der im Zivilprozess geltenden Verhandlungsmaxime
(Art. 55 Abs. 1 ZPO) primär in die Verantwortung der Parteien legt.
Auf ein solches atypisches Verwaltungsverfahren ist das VwVG nicht zugeschnitten und hält bisweilen keine
passende Regelung bereit. Insoweit greifen in subsidiärer Anwendung neben den besonderen
Bestimmungen des MSchG und der MSchV bzw. den in Art. 19 VwVG aufgezählten Bestimmungen des
BZP die einschlägigen Regeln der Zivilprozessordnung (Gregor Wild, in: Stämpflis Handkommentar,
Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 31 MSchG; Gasser/Wild, a.a.O., N. 14 zu Art. 35a
MSchG).
3.4. Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen (Art. 12 Abs. 3 Teilsatz 1
MSchG und Art. 35b Abs. 1 lit. a MSchG). Das Beweismass ist mithin im Vergleich zum Regelbeweismass
des strikten Beweises nach Art. 8 ZGB herabgesetzt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem
Umstand Rechnung getragen, dass der Gebrauch einer Marke naturgemäss bedeutend leichter zu
beweisen ist als der Nichtgebrauch (vgl. Botschaft vom 21. November 1990 zu einem Bundesgesetz über
den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, BBl 1991 I 1 ff., 26). Da es sich um eine negative Tatsache
handelt, ist der (direkte) Nachweis des Nichtgebrauchs in den meisten Fällen unmöglich zu erbringen. Er ist
daher indirekt, gestützt auf ein Bündel von Indizien, glaubhaft zu machen (Urteile 4A_423/2024 vom 17.
Dezember 2024 E. 3.3.2; 4A_299/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 4.1).
3.5. Gelingt die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs, ist für die Verteidigungsmöglichkeit des
Markeninhabers zu unterscheiden: Während der Markeninhaber bei der zivilprozessualen Löschungs- oder
Nichtigkeitsklage den rechtserhaltenden Gebrauch der Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch
strikte zu beweisen hat (Art. 12 Abs. 3 Teilsatz 2 MSchG), genügt im Löschungsverfahren die blosse
Glaubhaftmachung des Gebrauchs oder der wichtigen Gründe für den Nichtgebrauch (Art. 35b Abs. 1 lit. b
MSchG). Diese Beweiserleichterung gegenüber Art. 12 Abs. 3 Teilsatz 2 MSchG auch für den
Markeninhaber rechtfertigt sich zum einen durch die geringen Anforderungen an die Einleitung eines
administrativen Löschungsverfahrens. Namentlich kann ein Löschungsantrag – unter Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs – von jeder Person ohne besonderen Interessensnachweis gestellt werden (Art. 35a
Abs. 1 MSchG). Insofern genügt das allgemeine Interesse an der freien Zeichenbildung
(MARBACH/DUCREY/WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 792). Hinzu tritt der
Umstand, dass dem unterlegenen Antragsteller weiterhin die Klage vor dem Zivilgericht offen steht
(Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz
über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen [«Swissness»-Vorlage]; BBl 2009
8533 ff., 8613).
3.6. Der strikte Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der
Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist. Demgegenüber genügt für das Glaubhaftmachen, wenn für
die behauptete Tatsache gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 144 II 65 E. 4.2.2; 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715
E. 3.1; betreffend den Markengebrauch: Urteile 4A_423/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 3.3.2;
4A_464/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.2; 4A_299/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 3.4).
3.7. Der Gesetzgeber definiert nicht, was unter « Gebrauch der Marke » im Sinne von Art. 11 MSchG zu
verstehen ist. Gemäss Rechtsprechung gilt Folgendes:
Der rechtserhaltende Gebrauch setzt voraus, dass die Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen effektiv gebraucht wird. Berücksichtigt wird nur ein markenmässiger Gebrauch
(« usage à titre de marque »), das heisst die Marke muss konkret zur Kennzeichnung der beanspruchten
Waren bzw. Dienstleistungen verwendet werden. Verlangt wird ein Gebrauch im Geschäftsverkehr, also ein
Gebrauch, der auf den Markt bezogen ist und dort wahrgenommen werden kann; ein bloss
unternehmensinterner oder privater Gebrauch genügt nicht. Die Art der Benutzung muss es den Abnehmern
erlauben, die Marke als Mittel zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen zu erkennen (BGE 139
III 424 E. 2.4).
Erforderlich ist sodann, dass es sich um einen ernsthaften Gebrauch handelt, das heisst der Gebrauch
muss von der Absicht getragen sein, jede Nachfrage zu befriedigen, ohne dass allerdings ein bestimmter
Mindestumsatz erzielt werden muss. Um ernsthaft zu sein, muss der Gebrauch wirtschaftlich sinnvoll und
nicht bloss zum Schein erfolgen (Urteile 4A_423/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 3.1.3; 4A_464/2022 vom
3. Januar 2023 E. 3.2; 4A_299/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 5.3).
Der Antragsteller hat den Nichtgebrauch nur in der Schweiz glaubhaft zu machen (Urteil 4A_464/2022 vom
3. Januar 2023 E. 3.2; BBl 2009 8614) bzw. der Gebrauch muss in der Schweiz erfolgt sein (Urteil
4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.1). Dabei wird der Gebrauch im Export dem Gebrauch im Inland
gleichgestellt (Art. 11 Abs. 2 MSchG; MARBACH/DUCREY/WILD, a.a.O., Rz. 781).
3.8. Die Frage, ob der Nichtgebrauch bzw. der Gebrauch glaubhaft gemacht ist, beschlägt die
Beweiswürdigung und unterliegt demnach lediglich der Willkürkognition des Bundesgerichts (Urteil
4A_423/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 3.3.2).
Demgegenüber beruht die Beurteilung, ob ein markenmässiger, ernsthafter Gebrauch vorliegt, auf
Rechtsanwendung, die das Bundesgericht frei überprüft (Urteile 4A_423/2024 vom 17. Dezember 2024 E.
3.1.3; 4A_464/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz erachtete den Nichtgebrauch der streitgegenständlichen Marke für die Waren der Klasse
25 entgegen der Bestreitung der Beschwerdeführerin für glaubhaft gemacht. Dabei stützte sie sich auf die
von einem spezialisierten Unternehmen (Corsearch) durchgeführte Benutzungsrecherche vom 19. April
2021 zum Gebrauch der Marke im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 25, die der
Beschwerdegegner mit seinem Löschungsantrag ins Recht gelegt hatte. Danach haben sich keine Hinweise
auf eine Verwendung der Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 25 in der
Schweiz oder in Deutschland ergeben. Die Vorinstanz unterzog diese Gebrauchsrecherche einer
eingehenden Analyse und Prüfung ihres Beweiswertes. Die von der Beschwerdeführerin dagegen
erhobenen Einwände verwarf sie mit ausführlicher Begründung.
4.2. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob es der Beschwerdeführerin ihrerseits gelungen ist, den Gebrauch
ihrer Marke im Sinne von Art. 35b Abs. 1 lit. b MSchG glaubhaft zu machen, was sie verneinte. Dabei ging
sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Gebrauch ihrer Wortmarke im Zusammenhang mit den
Waren der Klasse 25 für den Zeitraum vom 23. April 2016 bis und mit 23. April 2021, dem Tag der
Einreichung des Löschungsantrags, glaubhaft zu machen habe. Die Benutzungsnachweise müssten sich
auf diesen Gebrauchszeitraum beziehen und ihm einwandfrei zugeordnet werden können. Auf dieser Basis
unterzog die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin für den behaupteten Gebrauch ins Recht gelegten
Belege eingehend und ging im Einzelnen auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ein. Indessen konnte
sie nicht zu einer Würdigung zugunsten der Beschwerdeführerin gelangen, da die Gebrauchsnachweise
entweder nicht den relevanten Zeitraum betrafen oder mangels Datierung diesem nicht zugeordnet werden
konnten oder aber sich nicht auf die Waren der Klasse 25 bezogen.
5.
Was die Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung der Vorinstanz vorträgt, vermag nicht durchzudringen,
soweit auf die erhobenen Rügen mit Blick auf die teilweise ungenügende Begründung (vgl. E. 2) überhaupt
eingetreten werden kann:
5.1. Die Rüge einer Verletzung von Art. 1 MSchG und in diesem Zusammenhang von Art. 5 Abs. 2 BV
(öffentliches Interesse) erschöpft sich in allgemeinen Betrachtungen zum Zweck des Markenschutzes, der
durch die angefochtene Löschung ihrer « überaus bekannten, wenn nicht gar durchgesetzten » Marke
C.________ ausgehöhlt werde. Durch die Löschung drohe « eine erhebliche Verwechslungsgefahr bei den
Schweizer Durchschnittskonsumenten » und entstünde Raum « für sog. Trittbrettfahrer, die von der
Bekanntheit und den hohen Qualitätsstandards der Beschwerdeführerin profitieren » wollten. Mit diesen
allgemeinen Darlegungen begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern die Vorinstanz die
Legaldefinition der Marke in Art. 1 Abs. 1 MSchG verletzt haben soll, indem sie im konkreten Fall die
Voraussetzungen für eine Löschung wegen Nichtgebrauchs der Marke für die Waren der Klasse 25 gemäss
dem gesetzlich vorgesehenen Löschungsverfahren nach Art. 35a ff. MSchG bejaht hat.
Sofern die Beschwerdeführerin suggerieren möchte, der Löschungsantrag hätte betreffend die Waren der
Klasse 25 nicht gutgeheissen werden dürfen, weil dies den Schutz ihrer « überaus bekannten » Marke
C.________ für andere Waren- und Dienstleistungsklassen gefährde, ist ihr der klare Gesetzeswortlaut von
Art. 35b Abs. 2 MSchG entgegenzuhalten, wonach die Gutheissung des Löschungsantrags nur für einen Teil
der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorgesehen ist, wenn der Nichtgebrauch bloss für diesen
Teil glaubhaft gemacht ist. Es war demnach zulässig, dass der Beschwerdegegner den Löschungsantrag
von Beginn weg auf Waren der Klasse 25 beschränkt hat. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass aus einer
beantragten Teillöschung einer allfällig historischen Marke noch nicht auf rechtsmissbräuchliche
Antragstellung geschlossen werden kann.
5.2. Unbegründet ist sodann der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Vorinstanz verletze die
Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV, weil sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend
Aushöhlung des Markenschutzes nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Vorinstanz hat sich mit diesem
Argument durchaus auseinandergesetzt (E. 6.2). Dass sie inhaltlich zu einer anderen Auffassung als die
Beschwerdeführerin gelangte, bedeutet keine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV.
5.3. Auf die Rüge, die Vorinstanz wende Art. 11, Art. 12 und Art. 35a ff. MSchG « falsch » an, kann nicht
eingetreten werden. Mit ihren pauschalen Ausführungen, namentlich zur angeblich zu « strikten Anwendung
der 5-Jahresfrist » und dem unzulässigen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3) Verweis auf vorinstanzliche
Rechtsschriften und Beilagen verfehlt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen an eine
Bundesrechtsverletzung. Dies gilt erst Recht für die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 2 BV, der Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV und
den Vorwurf des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV. Keines dieser Vorbringen erfüllt die strengen Begründungsanforderungen an Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG, vgl. E. 2.1).
5.4. Das gilt auch für die nicht weiter konkretisierte und damit nicht rechtsgenügend begründete Rüge, die
Vorinstanz verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 BV, weil sie einseitig zu hohe
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Markengebrauchs gestellt habe. Im Umstand, dass die
Vorinstanz im vorliegenden Einzelfall den Nichtgebrauch für glaubhaft erachtete, während sie den Gebrauch
für nicht glaubhaft befand, liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots.
5.5. An den strengen Begründungsanforderungen scheitert auch die Rüge « falscher bzw. unvollständiger
Sachverhaltsfeststellung ». Richtig besehen, kritisiert die Beschwerdeführerin unter diesem Titel die
Würdigung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe den Nichtgebrauch glaubhaft gemacht, während es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, den Gebrauch der Marke glaubhaft zu machen. Wie ausgeführt
(E. 3.8), beschlagen diese Themen die Beweiswürdigung. Die Beschwerdeführerin könnte mithin die
Beurteilung der Vorinstanz vor Bundesgericht nur umstossen, wenn sie diese als willkürlich auszuweisen
vermöchte (vgl. E. 2.3). Dies gelingt ihr indessen nicht, indem sie der eingehenden und überzeugenden
Würdigung der Vorinstanz im Wesentlichen lediglich ihre eigene Sicht entgegenhält und dabei über weite
Strecken auf ihre Darlegungen zu den eingereichten Belegen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften
verweist, muss doch die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein (E. 2.1 in fine). Damit lässt
sich keine Willkür begründen.
Der Vorwurf der « mosaikartigen Würdigung » kann nicht nachvollzogen werden. Die Vorinstanz hat die von
der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung des Gebrauchs eingereichten Belege alle einzeln geprüft
und ausführlich begründet, weshalb sie keinen Gebrauch der Marke für die Waren der Klasse 25 oder einen
Gebrauch im relevanten Zeitraum zeigen. Schliesslich kam sie in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss,
der Gebrauch der Marke sei nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass und
inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen wäre. Sie verkennt, dass die Beweiswürdigung der
Vorinstanz nicht schon dann willkürlich ist, wenn sie von der Auffassung der Beschwerdeführerin abweicht.
Den Ausführungen unter dem Titel « falsche Beweiswürdigung » ist nicht zu entnehmen, weshalb die
Beurteilung der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein soll.
Die Vorwürfe « falscher bzw. unvollständiger Sachverhaltsfeststellung » und « falscher Beweiswürdigung »
entbehren der Grundlage, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das IGE und die Vorinstanz auf die vom Beschwerdegegner
zur Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs eingereichte Gebrauchsrecherche der spezialisierten Firma
Corsearch vom 19. April 2021 abgestellt haben. Sie bringt vor, die Gebrauchsrecherche sei ungenügend,
weil sie sich einzig und allein auf Online -Inhalte stütze. Vor allem hätten weitere Indizien herangezogen
werden müssen. Jedoch seien der Fabrikladen der Beschwerdeführerin, die Versandhandelskataloge und
eine Kontaktnahme mit Mitbewerbern vollständig ausser Acht gelassen worden. Die Gebrauchsrecherche
stelle daher kein hinreichendes Beweismittel dar, um den Nichtgebrauch der Marke glaubhaft zu machen.
6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen von spezialisierten Drittunternehmen
durchgeführte Gebrauchsrecherchen geeignete Beweismittel zur Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs
einer Marke dar, zumal wenn ihre Ergebnisse durch andere Indizien bestätigt werden (Urteil 4A_299/2017
vom 2. Oktober 2017 E. 4.1).
Daran ändert das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts 4A_464/2022 vom 3.
Januar 2023 nichts. Die in diesem Urteil verwendete Formulierung, wonach eine Gebrauchsrecherche « à lui
seul insuffisant » sei, aber zusammen mit anderen Indizien den Nichtgebrauch einer Marke glaubhaft
machen könne, will entgegen einer in der Literatur geäusserten Urteilskommentierung (Ralph Schlosser,
« Trillium », Tribunal fédéral du 3 janvier 2023, sic! 2023 S. 351) nicht sagen, eine solche
Gebrauchsrecherche könne von vorneherein nur dann den Nichtgebrauch glaubhaft machen, wenn sie –
gewissermassen im Sinne einer conditio sine qua non – durch andere Indizien bestätigt werde. Gegen ein
derart enges Verständnis spricht, dass die zitierte Passage als Beleg das Urteil 4A_299/2017 vom 2.
Oktober 2017 E. 4.1 anführt, in dem das Bundesgericht die vorinstanzliche Würdigung der
Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs gestützt auf eine solche Gebrauchsrecherche schützte, » zumal die
darin enthaltenen Ergebnisse durch weitere unbestrittene bzw. bewiesene Indizien untermauert wurden » (E.
4.1 in fine).
6.3. Ohnehin sind die erwähnten Urteile des Bundesgerichts vor dem Hintergrund der früheren
Rechtsprechung (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen) zur Qualifikation von Privatgutachten als blosse –
wenn auch besonders substantiierte – Parteibehauptungen zu sehen (vgl. die diesbezüglichen Hinweise im
Urteil 4A_299/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 4.1). Diese Rechtsprechung ist seit der Änderung der
Zivilprozessordnung vom 17. März 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2025, AS 2023 491) überholt. Gemäss dem
revidierten Art. 177 ZPO gelten nunmehr auch private Gutachten der Parteien als Urkunden und damit als
Beweismittel. Demoskopischen Erhebungen zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung hat das
Bundesgericht (sowohl im markenrechtlichen Zivilprozess als auch im Verwaltungsverfahren vor dem IGE)
schon vor der genannten Änderung der ZPO Urkundenqualität und damit Eignung zum Beweis der
Verkehrsdurchsetzung zugesprochen, soweit sie auf wissenschaftlich konzipierten und korrekt
durchgeführten Umfragen basierten, ja es hat sie als das « sicherste Beweismittel » bezeichnet (BGE 148 III
409 E. 4.5.3-4.5.6; 131 III 121 E. 8; 130 III 328 E. 3.5 mit Hinweisen).
6.4. Wenn gestützt auf den geänderten Art. 177 ZPO die von einer Partei bei einem spezialisierten
Drittunternehmen eingeholte Gebrauchsrecherche im zivilprozessualen Löschungs- oder
Nichtigkeitsverfahren als geeignetes Beweismittel zur Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs in Betracht
fällt, muss aus Kohärenzgründen Gleiches im administrativen Löschungsverfahren gelten, ist doch kein
Grund für eine Differenzierung hinsichtlich der beweisrechtlichen Qualifizierung von Privatgutachten
ersichtlich.
Zwar ist die ZPO im administrativen Löschungsverfahren nicht direkt anwendbar, sie wird jedoch ergänzend
herangezogen (vgl. E. 3.3.2). Eine subsidiäre Anwendung von Art. 177 ZPO betreffend die Definition der
Urkunde erscheint angezeigt, da Art. 12 lit. a VwVG zwar die Urkunde als Beweismittel aufführt, aber nicht
definiert, was darunterfällt. Ebenso wenig findet sich in den besonderen Bestimmungen des MSchG und der
MSchV eine diesbezügliche Regelung. Auch der Bundeszivilprozess, auf den Art. 19 VwVG für das
Beweisverfahren ergänzend verweist, enthält in Art. 50 ff. BZP keine Legaldefinition von Urkunden. Damit
besteht Raum, um den revidierten Art. 177 ZPO auf die Frage der Beweismittelqualität von Privatgutachten
anzuwenden.
6.5. Somit kommt auch im administrativen Löschungsverfahren eine methodisch korrekt durchgeführte
Gebrauchsrecherche eines spezialisierten Drittunternehmens, die aus verschiedenen Quellen einschlägige
Informationen erfasst, auch wenn sie alle online aufgefunden worden sein mögen, als geeignetes
Beweismittel in Betracht, um den Nichtgebrauch einer Marke glaubhaft zu machen (gleicher Meinung:
Schlosser, a.a.O., S. 352; vgl. auch Ueli Buri, in: Basler Kommentar,
Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 35b MSchG; Markus Wang, in:
Stämpflis Handkommentar, Markenschutzgesetz, N. 63 zu Art. 12 MSchG; MARBACH/DUCREY/WILD,
a.a.O., Rz. 793; Ivan Cherpillod, La nouvelle procédure de radiation des marques inutilisées selon les art.
35a-35c LPM, Jusletter vom 2. September 2013, Rz. 30).
Freilich sind das IGE bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Schlussfolgerungen der
Gebrauchsrecherche gebunden. Als Beweismittel unterliegt die Gebrauchsrecherche der freien
Beweiswürdigung (Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG bzw. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]) und kann durch weitere
Indizien und Beweise bekräftigt werden.
Zusammenfassend ist eine Gebrauchsrecherche als Urkunde im Sinne von Art. 12 lit. a VwVG und damit als
markenrechtlich taugliches Beweismittel zu qualifizieren. Seinen genauen Beweiswert hat das IGE bzw. das
Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu ermitteln.
6.6. Vor diesem Hintergrund ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Nichtgebrauch der streitgegenständlichen Marke gestützt auf die vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte
Gebrauchsrecherche für glaubhaft erachtete:
6.6.1. Gemäss Vorinstanz führt die Benutzungsrecherche verschiedene Informationen und Ergebnisse aus
Internetrecherchen, einem (versuchten) Kontakt zur Markeninhaberin sowie sachbezogenen Quellen an. Die
Recherche stütze sich auf öffentlich zugängliche Firmenregister, Handelsregisterauszüge, Einträge in
Online- bzw. Web-Lexika, den Internet-Auftritt der Markeninhaberin und jenen ihrer Rechtsvorgängerin
sowie verschiedene Sekundärquellen wie Auszüge aus Tageszeitungen und eine Reportage aus der
Luzerner Zeitung mit einer ausführlichen Darstellung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit der
Markeninhaberin. Die Ergebnisse der Recherche zeigten übereinstimmend keinen Gebrauch der strittigen
Wortmarke im Zusammenhang mit Waren der Klasse 25. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum
Schluss, die Benutzungsrecherche beruhe auf aussagekräftigen Quellen unterschiedlicher Natur, welche
sich wechselseitig bestätigten und damit gesamthaft glaubhaft auf einen Nichtgebrauch der strittigen
Wortmarke im Zusammenhang mit Waren der Klasse 25 hinwiesen.
Dies zeigt, dass sich die Gebrauchsrecherche auf eine Vielzahl von Informationen unterschiedlicher Quellen
stützt, die allesamt übereinstimmend einen Nichtgebrauch der Marke für die betreffenden Waren der Klasse
25 ausweisen. Dass diese Inhalte überwiegend online aufgefunden worden sind, ändert nichts an deren
Aussagekraft. Ohnehin sind etwa die Zeitungsartikel zwar online aufgefunden worden, existierten aber
dannzumal physisch. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie die
Gebrauchsrecherche als ungenügend abtun will. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf abgestellt.
6.6.2. Die Beschwerdeführerin beharrt vor Bundesgericht auf ihrer Ansicht, die Gebrauchsrecherche sei
unvollständig und damit nicht aussagekräftig, weil der Beschwerdegegner weder Kontakt zu Mitbewerbern
aufgenommen, noch die physischen Warenkataloge oder gar den Fabrikladen berücksichtigt habe.
Die Vorinstanz führte dazu aus, dem Beschwerdegegner sei in Anbetracht dessen, dass die
Beschwerdeführerin einen Warenversand im Zusammenhang mit einem Rabattpunkte-Sammelsystem, u.a.
mit den sog. C.________-Punkten, betreibe und sie auf ihrer Webseite detailliert über das Warensortiment
ihres einzigen Schweizer Ladengeschäfts berichte, nicht anzulasten, dass er seine Recherche auf die
Verwendung des Zeichens im Web-Auftritt der Beschwerdeführerin beschränkt habe. Selbst die
Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass sie via Dritte Waren der Marke « C.________ » vertreiben würde. In
der Benutzungsrecherche werde denn auch sowohl auf den Onlineshop als auch auf die Warenkataloge,
welche elektronisch aufrufbar seien, verwiesen. Insofern seien diese Quellen in der Recherche
mitberücksichtigt worden. Auch verschweige die Recherche nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihren
A.________-Katalogen Kleidungsstücke der Marken « D.________ » und « E.________ » zum Kauf angeboten
habe. Was allerdings nicht habe gefunden werden können, seien Kleidungsstücke der strittigen Wortmarke
« C.________ ». Schliesslich gehe aus den Quellen der Benutzungsrecherche klar hervor, dass die
Beschwerdeführerin im Bereich Rabattmarkensammelsysteme ihre gesamte Konkurrenz übernommen
habe, so dass fraglich sei, inwiefern die Befragung von Mitbewerbern vorliegend möglich gewesen wäre.
Angesichts der Konvergenz der in der Recherche enthaltenen Indizien seien weitere Abklärungen nicht
zwingend notwendig, insbesondere die Konsultation von Mitbewerbern oder die Berücksichtigung des
physischen Angebotes im « A.________-Shop », dem Fabrikladen der Beschwerdeführerin. Ohnehin könne
für ein blosses Glaubhaftmachen vom Beschwerdegegner nicht erwartet werden, dass er alle denkbaren
Beweismittel einsetze.
Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen. Die Beschwerdeführerin setzt sich
nicht ausreichend mit ihnen auseinander, sondern begnügt sich im Wesentlichen mit der blossen
Wiederholung ihrer Rüge. Damit weist sie die vorinstanzliche Beurteilung nicht als bundesrechtswidrig aus.
Ebenso wenig kann auch in diesem Zusammenhang von einer « schlicht falschen bzw. unvollständigen »
Sachverhaltsfeststellung die Rede sein.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs.
2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6’000.– zu
entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen
Institut für Geistiges Eigentum (IGE) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner

0 commentaires